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Unpfändbare Bezüge nach § 850a. In diesem § der ZPO ist beschrieben, welche Lohneinkünfte von der Lohnpfändung ganz bzw. teilweise ausgenommen sind. Es ist daher vorteilhaft solche Zahlungen auf der Lohnabrechnung auszuweisen und nicht den Fehler zu machen, solche Zahlungen einfach dem Grundgehalt zuzuschlagen. Im Einzelnen sind es nachfolgende Leistungen, die auf der Lohnabrechnung für Sie positive Auswirkungen haben.
Zahlungen für Mehrarbeit (Überstunden) sind zu 50% von der Lohnpfändung ausgenommen.
Urlaubsgeld
Zahlungen wegen besondere Betriebsereignisse
Treuegelder
Aufwandsentschädigungen
Auslösegelder und soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung
Entgelt für selbstgestellte Arbeitsmaterialien
Gefahrenzulagen
Schmutz- und Erschwerniszulagen
Weihnachtsgeld bis zu 500,-- Euro
Heirats- und Geburtshilfen
Erziehungsgelder
Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
Sterbe- und Gnadenbezüge
Blindenzulagen
Über diese Bestimmungen hinaus unterliegen Zahlungen aus Ihrem Gehalt, die vom Arbeitgeber in die Altersvorsorge gezahlt werden, nicht der Pfändung. Dazu gehören Zahlungen in:
Riesterrente
Wohnriester
Direktversicherung