Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Insolvenzverfahren

Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Wollen sie ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragen, so ist ihre Überschuldung, mit anderen Worten ihre Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit eine Voraussetzung dafür.
In der Insolvenzordnung sind diese Begriffe wie folgt definiert:

§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO
"Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen."

§ 18 Abs. 2 Inso
"Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn eer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen"

Verbraucher- und Regelinsolvenz

Vorteile:

  • Nach 6 Jahren erfolgt die Restschuldbefreiung

  • Gläubiger können nicht mehr pfänden

  • alle Gläubiger müssen Ihnen die Schulden erlassen.

  • Auch die Gläubiger, die man vergessen hat.

  • Ab 1.7.2014 neue Fristen zur Restschuldbereiung:

  • 36 Monate, wenn 35% der angemeldeten Forderungen incl. Verfahrenskosten aufgebracht werden.

  • 60 Monate, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten gedeckt sind.

  • Für ganz eilige ermöglicht der Insolvenzplan eine Erledingung innerhalb kürzester Zeit. 6 Monate und schuldfrei sind denkbar.



Nachteile:

  • In der Zeit bis zur Restschuldbefreiung unterliegt man der Aufsicht und Kontrolle durch den Insolvenzverwalter.


  • Der Insolvenzverwalter kann Lohn beim Arbeitgeber pfänden.


  • Als Schuldner unterliegt man der Mitwirkungspflicht.


  • Es fallen zusätzlich Gebühren und Gerichtskosten an.


  • Das Verfahren führt zu Einträgen in der Schufa und zur Veröffentlichung im Internet.

  • Schulden wegen Bußgeldern, Geldstrafen oder Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung werden von der.Restschuldbefreiung ausgenommen.

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü