Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Pfändungsschutz

Pfändungen
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ihr Girokonto können Sie in ein P-Konto wandeln lassen. Somit haben Sie einen unbürokratischen Schutz, der afuf diesem Konto eingehenden Gelder. Der Pfändungschutz umfaßt alle Guthaben, egal von wo diese Gelder auf Ihr Konto überwiesen werden. Diese seit 1. Januar 2013 gültige Gesetzesänderung schützt Ihr Guthaben für den Fall einer Kontopfändung. Beachten Sie, es kann nur ein Konto als P-Konto eingerichtet werden.
Wird Ihrer Bank eine Kontopfändung vorgelegt, so haben Sie maximal 4 Wochen Zeit Ihr Konto in ein P-Konto wandeln zu lassen. In dieser Zeit steht Ihr Konto still und Sie können erst wieder Verfügungen treffen, wenn das P-Konto eingerichtet ist.
Sinnvoller Weise sollten Sie die Wandlung bereits beantragen, wenn zu vermuten ist, dass es in absehbarer Zeit zu einer Kontopfändung kommen wird. Spätestens mit Abgabe der Vermögensauskunft sind Ihre Gläubiger im Besitz von Informationen, die eine Pfändung Ihres Kontos ermöglichen.

Recht auf Wandlung

Ihr Recht auf Wandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist gesetzlich geregelt. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch,  Ihr Girokonto innerhalb weniger Tage in ein P-Konto wandeln zu lassen ( auch wenn bereits eine Pfändung vorliegt). Beachten Sie: der Gesetzgeber hat bisher kein Anspruchsrecht auf Einrichtung eines Girokontos geschaffen.
Das Pfändungsschutzkonto wird als Einzelkonto geführt. Jeder kann nur ein P-Konto haben. Bei einem Verstoß muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.

Geschütze Freibeträge

Nach Beantragung eines P-Kontos ist automatisch ein Grundbetrag vor Pfändung geschützt. Haben Sie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, nehmen Sie Solzialleistungen für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft auf dem P-Konto entgegen, dann müssen Sie eine Bescheinigung vorlegen, nach der höhere Freibeträge zugelassen werden. Eine solche Bescheinigung erhalten Sie in unserer Beratungsstelle.

Reichen die erhöhten Freibeträge nicht aus?

Die im Gesetz bezeichneten Beträge orientieren sich an den untersten Stufen der Lohnpdändungstabelle. Sind Ihre Einkünfte höher, so können Sie beim Vollstreckungsgericht die Erhöhung der P-Kontobeträge beantragen.

Dauerhafte Unpfändbarkeit

Sind Ihre Einkünfte regelmäßig unter dem Freibetrag, haben Sie die Möglichkeit, für max. 12 Monate die "Anordnung der Unpfändbarkeit" für Ihr Konto zu beantragen. Wird die Unpfändbarkeit beantragt, so laufen alle Pfändungen für die Dauer der Anordnung ins Leere. Der Antrag auf "Anordnung der Unpfändbarkeit" ist sinvoll für Bezieher von regelmäßigen, geringen Einkünften untehalb des Freibetrages, ebenso bei einer Doppelpfändung (Lohnpfändung und Kontopfändung). Ein Antrag ist möglich, wenn Sie anhand Ihrer Kontoauszüge der letzten 6 Monate nachweisen können, dass die eingehenden Gelder überwiegend unpfändbare Beträge sind.

Pfändungs- und Vollstreckungsschutz

Ihre Gläubiger belassen es oftmals nicht nur bei einer Mahnung, sondern die Versuche an Ihr Geld zu kommen führen in Regel zu Vollstreckungsmaßnahmen in Ihr Hab und Gut. Die Möglichkeiten der Gläubiger sind sehr vielfältig. Hier einige beliebte Vollstreckungsmaßnahmen, wobei diese Liste nicht vollständig sein kann.

  • Lohnpfändung

  • Kontopfändung

  • Vermögensaukunft

  • Pfändung der Mietsicherheit

  • Pfändung Ihrer Lebensversicherung

  • Pfändung der Vermögenswirsamen Veträge

  • Pfändung der Bausparverträge

  • Pfändung von Sachwerten

  • Pfändung von Kunstgegenständen

  • Zwangsvollstreckung

  • Zwangsversteigerung

  • Zwangsverwaltung

  • Pfändung von Mieteinnahmen

  • Pfändung von Abfindungen

  • Pfändung von Ebschaften


und vieles mehr.


Schutz vor Vollstreckung

Pfändungsversuche Ihrer Gläubiger sind nicht einfach so hinzunehmen. Es gibt auch Vollstreckungs- bzw. Pfändungsschutz. Diese Möglichkeiten bestehen nicht nur aus dem Pfändungsschutzkonto bei Ihrer Bank, das sie hoffentlich rechtzeitig beantragt haben.

Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung. Beträge für Überstunden, Zulagen, Prämien, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld uvm. unterliegen besonderm Pfändungsschutz. Diese Bestimmungen richtig berücksichtigt, ergeben für Sie einen höheren Pfändungsschutz.

Bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliche Werte, wie z.B. Ihre Immobilie, gilt es auf viel Dinge zu achten. Sie müssen sich nicht einfach alles gefallen lassen. Im Rahmen der Schuldnerberatung erklären wir Ihnen vielfältige Pfändungsschutz-Maßnahmen.

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü