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Reform Verbraucherinsolvenz

Insolvenz
Reform der Verbraucherinsolvenz ist beschlossen

Wie sollten Sie jetzt handel?
Der Bundestag hat mit Wirkung zum 1.7.2014 das Gesetz zur Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Rechte von Gläubigen angenommen.
Lohnt es sich zu warten, oder ist es ratsam noch schnell zu handeln? Welche Entscheidung für den einzelen richtig ist, ist abhängig von der Schuldensituation des Einzelnen. Nachfolgend geben wir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

Verkürzung des Verfahrens

Das Verfahren wird auf 3 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit 35% der zur Tabelle angemeldeten Forderungen plus Verfahrenskosten eingezahlt hat. In der Regel werden diese Beträge durch den pfändbaren Teil des Lohnes erbracht. Werden Gelder aus dritten Quellen erbracht, kann das Gericht einen Nachweis über die Herkunft des Geldes verlangen.
Bei der Berechnung der Quote von 35% werden die Forderungen berücksichtigt, die ein Gläubiger zur Tabelle angemeldet hat. Aus Erfahrung wissen wir, dass oft Kleingläubiger verzichten ihre Forderungen zur Tabelle anzumelden. (Vorteil für den Schuldner)

Verkürzung auf 5 Jahre
Ist es dem Schuldner nicht möglich 35% innerhalb von 3 Jahren aufzugringen, so hat er immer noch die Chance nach 5 Jahren die Reschuldbefreiung zu erhalten, wenn er die Verfahrenskosten einbezahlt hat. Diese Regelung wird in einer Vielzahl von Fällen zu einer Verkürzung der Wohlverhaltensphase führen.


Arbeitsverpflichtung

Mit dem 1.7.2014 besteht ab Eröffnung des Verfahrens die Arbeitsverpflichtung für den Schuldner. Die bisherige Arbeitspflicht galt nicht für die Insolvenzphase, sondern wurde erst mit Beginn der Wohlverhaltensphase erforderlich, sprich ab Schlusstermin. Nach den derzeit gültigen Bestimmungen kann bei bei nicht angemessener Tätigkeit die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen werden. Was zur Folge hat, dass die Verfahrenskosten durch den Schuldner sofort beglichen werden müssen. Kann der Schuldner diese Kosten nicht erbringen, wird das Verfahren vorzeitig beendet.
Nach der neuen Bestimmung kann dem Schuldner bei Verstoß gegen die Arbeitsverpflichtung die Restschuldbefreiung versagt werden.

Schulden aus Steuerstraftaten

Bisher galt für eine Steuerstraftat nicht als unerlaubte Handlung.  Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.10.1996 (BStBI II 97, 308) folgendes beschlossen: " Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem  öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie unterliegen eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktansprüchen abweichenden Regeln und begründen daher keine Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Mit der neuen Bestimmung wird eine Steuerstraftat einer unerlaubten Handlung gleichgestellt. Die wird zur Folge haben, dass Steuerstraftaten nicht mehr der Restschuldbefreiung unterliegen und nach der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden können.

Unterhaltsschulden

Gleiches gilt für gesetzliche Unterhaltspflichten. Auch diese fallen ab dem 1.7.2014 nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Da viele Unterhaltszahlungen durch den Staat geleistet werden, somit auch die Ansprüche auf den Staat übergehen, hat sich hier der Staat ein Sonderrecht geschaffen und die Unterhaltsansprüche können nach der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden.

Einführung Planverfahren

Im Regelinsolvenzverfahren (Verfahren für Selbständige) gilt das Planverfahren bereits seit langer Zeit. Hier hat sich das Planverfahren bewährt und wird nun auch im Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt. Ab dem 1.7.2014, mit Einführung des
Gesetzes, steht das Planverfahren nicht nur den dann beantragen Verfahren, sonderen auch allen bereits laufenden Verfahren zur Verfügung. Mit diesem Insolvenzplan werden zukünftig mit Gläubigern verbindliche Regelungen getroffen werden können, die eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglichen. Diese Vereinbarungen können unabhängig von der Quote der 3 Jahre (35% + Verfahrenskosten) getroffen werden. Somit steht dem Schuldner eine neue Möglichkeit offen, vorzeitig schuldenfrei zu sein.

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