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Restschuldbefreiung

Insolvenz
Restschuldbefreiung

Der BGH hat in richterlicher Rechtsfortbildung Grundsätze zum Thema Restschuldbefreiung entwickelt.


Das Ziel einer natürlichen Person ist im Insolvenzverfahren, die Erteilung der Restschuldbefreiung. Diese ist in der Insolvenzordnung § 286 - 303 geregelt. Das Insolvenzgericht wird auf Antrag des Schuldners die Restschuldbefreiung erteilen, insofern der Schuldner seine obliegenden Pflichten im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensphase nicht verletzt hat. Hat sich der Schuldner an diese Pflichten gehalten, ist er damit schuldenfrei.
Wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt, hat dies verschiedene Gründe. Zum Einen kann der gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung fehlerhaft bzw. unzulässig sein. Zum Anderen wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner seine Pflichten innerhalb des Verfahrens verletzt hat. Dann stellt sich die Frage, wann kann erneut ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden?
Aus dem Gesetzt ist lediglich zu entnehmen, dass eine Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten 10 Jahren bereits eine Restschuldbefreiung erteilt bzw. versagt worden ist. (Siehe § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO)

Im Gesetz sind die Fälle angesprochen,

  • in denen der Antrag nicht zulässig gestellt wurde,

  • kein Antrag auf Restschuldbefreiung vom Schuldner gestellt wurde,

  • der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen wurde,


Der Bundesgerichtshof hat für diese Fälle in der letzten Zeit Grundsätze für verschiedene Fallkonstellationen entwickelt, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Im Wesentlichen handelt es sich um 4 Gruppen die vom Bundesgerichtshof behandelt wurden.


Wegen Unzulässigkeit wird der Antrag verworfen

Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung verspätet gestellt, ist dieser somit unzulässig. Dieser Fall ist im Gesetz (InsO) nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, eine Sperrfrist von drei Jahren ab Eröffnung des vorhergehenden Verfahrens gilt. Nachzulesen im Beschluss vom 3. Dezember 2009 Az. IX ZB 89/09. Ein Antrag auf Reschuldbefreiung kann demnach fühestens nach Ablauf von 3 Jahren mit Erfolg gestellt werden.

Nach Fremdantrag wird kein Eingenantrag auf Eröffnung gestellt

Hat der Schuldner Verbindlichkeiten bei Krankenkassen oder dem Finanzamt, kommt es immer wieder vor, dass dann ein Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Falsch ist anzunehmen, dass ein Eigenantrag in diesen Fällen nicht möglich oder gar unnötig ist. Stellt der Schuldner keinen Eigenantrag in Verbindung mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung, kann in diesen Fällen keine Restschuldbefreiung erteilt werden.
Der BGH hat für diese Fälle entschieden, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des vorangegangen Verfahrens, ein Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist.

Versagung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Im Insovenzverfahren hat der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Werden diese durch den Schuldner verletzt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Diese Vorschrift betrifft nicht die Zehn-Jahres-Regel des § 290 Abs. 1 Nr. 3. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Drei-Jahres-Sperrfirst angesetzt. Diese Frist beginnt ab Rechtskraft der Versagungsentscheidung.

Antrag auf Restschuldbefreiung wird zurückgenommen

Hat der Schuldner innerhalb des Insolvenzvefahrens gegen seine Obliegenheit verstoßen, muss er damit rechnen, dass ihm die Restschuldbefereiung versagt wird. Um diese Versagung zu verhindern, kann der Schuldner frühzeitig, d.h. bevor das Gericht darüber entscheiden wird, den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen. Ein Antrag der zurück genommen wird löst keinerlei Sperre aus, da ja über den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht entschieden weerden muss.
Mit Beschulss vom 12.05.2011 ( Ax. IX ZB 221/09) hat der Bundesgerichtshof auch für diesen Fall eine dreijährige Sperrfrist eigeführt.

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