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Zwangsvollstreckung

Pfändungen
Gerichtsvollzieher



Mit den Änderungen im Zwangsvollstreckungsrecht wird das Bild des Gerichtsvollziehers neu definiert. Nach dem alten Recht war es für den Gläubiger kaum zu erkennen, welche Vermögenswerte ein Schuldner tatsächlich hat. Zukunftig kann der Gerichtsvollzieher bereits vor Einleitung einer Pfändung, eine Vermögensauskunft vom Schuldner verlangen. Wird diese Vermögensauskunft vom Schuldner verweigert, oder erscheint nach dem Inhalt der Vermögensauskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht möglich, so ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, zukünftig bei Dritten weiterreichende Auskünfte einzuholen. Zu diesen Auskunftstellen gehören unter anderem die Rentenversicherungen, das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrt-Bundesamt, Meldeämter und Ausländerzentralregister. Informationen über Arbeitsverhältnisse, Konten, Depots, Kraftahrzeuge und Aufenthaltsorte des Schuldners sollen es erleichtern, eine erfolgreiche Pfändung durchzuführen.

Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist jetzt Vermögensauskunft (VA)

Die eidesstattliche Versicherung wurde umbenannt in "Vermögenserklärung". Diese Erklärung wird in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen, wie auch ein Haftbefehl zur Abgabe einer Vermögenserklärung. Das Schuldnerverzeichnis wird nicht mehr wie bisher bei den einzelnen Amtgerichten geführt, sondern in Zukunft gibt es zentrales Vollstreckungsgericht, bei dem diese Daten der Schuldnerkartei als bundesweite Internet-Datenbank geführt wird. Jeder, der ein berechtigtes Interesse vergibt, hat die Möglichkeit Einsicht in diese Datenbank zu nehmen. Es ist dann möglich, dass Handwerker,  Vermieter oder Unternehmen Informationen, die die Bonität potentieller Vertragspartner betreffen, einzuholen.

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