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Das P-Konto ist eine Sonderform des bisherigen Girokontos. Jede Bank ist verpflichtet (Gesetzliche Pflicht ab dem 1.7.2010) auf Wunsch des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln
Ab 1.7.2019 ergeben sich folgende Erhöhungen
Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO, monatlich 1.178,59 Euro,
für die erste unterhalrsberechtigte Person werden 443,57 Euro
für die zweite bis fünfte Person werden je 247,12 Euro hinzugerechnet.
Unabhängig von der Art der Einkünfte
Wichtig zu wissen: Je Person ist nur 1 P-Konto möglich!
Girokontoinhaber können einen vorbeugenden Pfändungschutz beantragen und benanspruchen. Hierfür notwendig ist ein bei Ihrem Kreditinstut beantragter Vermerk.
Da dieser Vermerk auch nachteilige Folgen haben kann, bitte zuvor prüfen, ob ein solches Konto notwendig ist.
Ein Gläubiger, der über einen "vollstreckbaren Titel", etwa durch einen gewonnenen Proßes oder eines zugestellten Vollstreckungsbescheides verfügt, kann damit auf das Girokonto des Schuldners zugreifen. Dafür wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und dem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt bleibt das Girokonto für die Dauer von 14 Tagen gesperrt. Daueraufträge und Abbuchungen werden nicht mehr durchgeführt. In diesen 14 Tagen konnte der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungsschutz beantragen. Diese Regelung gilt seit 1.1.2012 nicht mehr. Seit diesem Zeitpunkt ist das P-Konto der einzige Schutz gegen Pfändungsversuche der Gläubiger.
Ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichtes gilt automatisch der Grundbetrag lt. ZPO Euro als pfändungsfrei. Pfändungsfreie Sozialleistungen und Unterhaltspflichten erhöhen den Pfändungsfreibetrag. Hierfür benötigt der Schuldner eine P-Beschinigung, die er seiner Bank vorlegen kann, um die Pfändungsfreigrenzen anzupassen. Guthaben bis zum errechneten Pfändungsfreibetrag wird die Bank nicht an den Gläubiger auszahlen. Beträge die über die Freigrenze hinaus vorhanden sind wird die Bank an den Gläubiger auszahlen. Eine Sperrung des Girokontos ist nicht mehr erforderlich.
Nein, hierzu bedarf es einer Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Nach dem Gesetz ist eine Umstellung innerhalb vier Geschäftstagen rückwirkend zum Monatsersten möglich - ein Rechtsanspruch besteht darauf jedoch nicht. Erlaubt ist jeder Person ein P-Konto. Um mehrere P-Konto eines Schuldners zu verhindern, soll zwischen den Banken ein Datenabgleich erfolgen. Laut Bundesjustizministerium darf ein P-Konto zu keiner geringeren Bonitätsbewertung führen.
Ja, zur bisherigen Rechtslage handelt es sich hier um eine einschneidene Veränderung. Bisher konnten im Wesentlichen lediglich Sozialleistungen und Arbeitseinkommen vor Pfändungen geschützt werden. Für ein P-Konto gilt jeoch der persönliche Pfändungsfreibetrag auch für Einkünfte von Selbstständigen.